Die Bauabnahme

Bauabnahme, Vorbegehung und Gewährleistungsbegehung in München und Umland.

Die Bauabnahme (Abnahme) stellt eines der wichtigsten Rechtsgeschäfte dar, das Sie als Bauherr oder Erwerber einer Immobilie im Rahmen der Bauherstellung tätigen müssen. Der ordnungsgemäß durchgeführten und selbstverständlich auch protokollierten Bauabnahme sollten Sie daher ein besonderes Augenmerk widmen.

Die mängelfreie Herstellung eines Bauwerks gehört zu den Grundpflichten des ausführenden Unternehmens, bzw. des Bauträgers.

Im Rahmen der Bauabnahme Ihrer Immobilie begutachten und überprüfen wir:

  • die fachgerechte und mängelfrei Ausführung aller sichtbaren Bauteile der Bauleistung und der Sonderwünsche gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (Bauvertrag, Kaufvertrag und der Baubeschreibung) und den anerkannten Regeln der Technik.
  • die sachgerechte Funktion bspw. der Sanitärausstattung und der Fenster, etc.
  • Wir veranlassen bei Mängeln und Beanstandungen die Übergabe erforderlicher Nachweise und Unterlagen an Sie und wirken auf die zeitnahe, fachgerechte und ordnungsgemäße Mängelbeseitigung hin.
  • Bei Bedarf überwachen wir die ordnungsgemäße Beseitigung der beanstandeten Mängel und Erledigung der Restarbeiten.
  • Schließlich führen wir, gerne mit Ihnen gemeinsam, eine Nachbegehung durch und stellen die, ab diesem Zeitpunkt laufenden, Fristen für die Gewährleistung auf.

Bitte beachten Sie, dass wir bei der Abnahme von Immobilien, bei denen wir nicht mit der baubegleitenden Qualitätssicherung beauftrag sind, grundsätzlich einen Vorbegehungstermin mit Ihnen und ohne Bauträgerbeteiligung durchführen, da die Abnahme erfahrungsgemäß sehr zügig durchgeführt wird.

Gewährleistungsabnahmen – Gewährleistungsbegehungen:

Während der Gewährleistungszeit beraten und betreuen wir Sie gerne bei auftretenden Baumängeln und führen in Ihrem Auftrag vor dem Ablauf der Gewährleistungszeit (Verjährung der Mängelansprüche) eine Gewährleistungsbegehung Ihrer Immobilie zur Überprüfung des Bauzustands und Erfassung von zwischenzeitlich aufgetretenen Mängeln durch, damit deren Behebung noch im Rahmen der Gewährleistung sichergestellt werden kann.

Wir führen Gewährleistungsbegehungen für Alleineigentümer, Wohneigentümergemeinschaften (WEG) und Hausverwaltungen durch und begleiten Sie gerne auch bei der Gewährleistungsabnahme.

Eine Gewährleistungsbegehung sollte etwa sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungszeit (BGB 5 Jahre – VOB 4 Jahre) durchgeführt werden. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.

Hinweis zu den Auswirkungen der Abnahme:

Mit der Abnahme der Bauleistung entsteht eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen:

  • Sie erkennen mit der Abnahme die Bauausführung als im wesentlichen vertragsgemäß und mängelfrei an.
  • Die Gewährleistungszeit (Verjährung der Mängelansprüche), d.h. der Zeitraum nach VOB/B bzw. BGB in dem das Bauunternehmen entstehende Mängel beseitigen muss, beginnt mit der Abnahme.
  • Bei erkennbaren Mängeln verlieren Sie mit der Abnahme die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, wenn Sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten. Eine Ausnahme bilden die gesetzlichen Schadensersatzansprüche.
  • Nach der Abnahme geht die Gefahrtragung für den sog. zufälligen Untergang und für Beschädigungen am Bauwerk vom ausführenden Unternehmen auf Sie über.
  • Es tritt die sog. Beweislastumkehr ein, d.h. nach der Abnahme müssen Sie dem Bauausführenden beweisen, dass die Abweichung einen Mangel darstellt.
  • Ihre Ansprüche auf eine vereinbarte Vertragsstrafe (bspw. bei Bauzeitüberschreitung, Ausgleichszahlungen, etc.) verfallen, wenn Sie sich diese nicht ausdrücklich vorbehalten.
  • Alle Rechte und Pflichten, Gefahren und Risiken gehen mit der Abnahme auf den Bauherrn, Erwerber über.
  • Schließlich wird mit der Abnahme der vereinbarte Baupreis oder Kaufpreis fällig.